5.16. Es sei zu erkennen, dass das Betreibungsamt erst dann die Bezahlung des Kaufpreises anerkennen kann, wenn es nach der Rechtskraft des Zuschlags mit den Ersteigerern über alle Schäden, Verluste und entstandenen Verwaltungskosten abgerechnet hat, die entsprechende Geldsumme von den Ersteigerern erhalten hat, und die Bezahlung des Restbetrags für den Kaufpreis von den Ersteigerern eingefordert und erhalten hat. 5.17. Es sei durch das Betreibungsamt die Bezahlung des Kaufpreises nicht zu anerkennen oder zu bestätigen, bevor sowohl alle zugefügten -4-