5.14. Es sei zu erkennen, dass die Steigerungsbedingungen vorschreiben, dass das Betreibungsamt den Rest des Kaufpreises von den Ersteigerern erst nach Rechtskraft des Zuschlags einfordern kann. 5.15. Es sei zu erkennen, dass alle durch die Ersteigerer vor der Rechtskraft des Zuschlags geleisteten Zahlungen erst als Sicherstellung beim Betreibungsamt aufbewahrt wurden, aber noch nicht als Bezahlung des Kaufpreises gelten oder anerkannt werden können.