Es sei zu erkennen, dass die durch die Ersteigerer geleisteten Zahlungen in erster Priorität zur Deckung der Schäden, Verluste und Verwaltungskosten, anzurechnen sind, und dass erst der Überschuss, nach vollständiger Bezahlung der Schäden, Verluste und Verwaltungskosten, dem Kaufpreis anzurechnen ist; beziehungsweise, es sei durch das Betreibungsamt zuerst die Deckung der Schäden, Verluste und Verwaltungskosten bei den Ersteigerern einzuziehen, und erst wenn diese vollständig beglichen sind, sei durch das Betreibungsamt der Rest des vollständigen Kaufpreises von den Ersteigerern einzuziehen.