Es sei zu erkennen, dass die Ersteigerer erhebliche Schäden und Verluste zu schaden der Gläubiger, der vormaligen Eigentümer, und des Betreibungsamts, verübt haben. 5.12. Es sei zu erkennen, dass die zugefügten Schäden und Verluste durch die Ersteigerer zu bezahlen sind, beziehungsweise, die zugefügten Schäden und Verluste seien den Ersteigerern durch das Betreibungsamt zu belasten.