Die Erteilung des Zuschlags an die Ersteigerer sei aufgrund der erfolgten Täuschung des Betreibungsamts durch die Ersteigerer zurückzuziehen. 5.10. Es sei zu erkennen, dass die Ersteigerer sich seit der Erteilung des Zuschlags über die Steigerungsbedingungen und andere gesetzliche Vorschriften hinweggesetzt haben. 5.11. Es sei zu erkennen, dass die Ersteigerer erhebliche Schäden und Verluste zu schaden der Gläubiger, der vormaligen Eigentümer, und des Betreibungsamts, verübt haben.