5.7. Es sei zu erkennen, dass die Ersteigerer bei ihrer Teilnahme an der Versteigerung das Betreibungsamt über ihre Absicht, sich über die Steigerungsbedingungen hinwegzusetzen, getäuscht haben. 5.8. Es sei zu erkennen, dass die Ersteigerer den Zuschlag vom 21. April 2023 mittels Täuschung des Betreibungsamts über ihre Absichten erlangt haben. 5.9. Die Erteilung des Zuschlags an die Ersteigerer sei aufgrund der erfolgten Täuschung des Betreibungsamts durch die Ersteigerer zurückzuziehen.