5.5. Es sei zu erkennen, dass das Betreibungsamt in den Steigerungsbedingungen den Antritt der Ersteigerer vor der Grundbuchanmeldung ausgeschlossen hat. 5.6. Es sei zu erkennen, dass die Ersteigerer vor der Versteigerung vom 21. April 2023 den Vorsatz gefasst haben, sich über die Steigerungsbedingungen hinwegzusetzen. 5.7. Es sei zu erkennen, dass die Ersteigerer bei ihrer Teilnahme an der Versteigerung das Betreibungsamt über ihre Absicht, sich über die Steigerungsbedingungen hinwegzusetzen, getäuscht haben.