5.2. Es sei zu erkennen, dass der D._____ in der Verwaltung des Betreibungsamts bis zur Grundbuchanmeldung durch das Betreibungsamt verbleibt. 5.3. Es sei zu erkennen, dass das Betreibungsamt die Bewirtschaftung des D._____ seit dem Eintritt der Zwangsverwaltung beim Gesuchsteller belassen hat. 5.4. Es sei zu erkennen, dass das Betreibungsamt die Bewirtschaftung des D._____ seit der Versteigerung am 21. April 2023 weiterhin beim Gesuchsteller belassen hat. 5.5. Es sei zu erkennen, dass das Betreibungsamt in den Steigerungsbedingungen den Antritt der Ersteigerer vor der Grundbuchanmeldung ausgeschlossen hat.