Für den Fall, dass das Betreibungsamt die Grundbuchanmeldung bereits vorgenommen haben sollte, sei das Grundbuchamt anzuweisen, die Anmeldung einstweilig ruhen zu lassen, und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Anmeldung einstweilig zurückzuziehen. 4. Die Rechtsbegehren 1 bis 3 seien bei Eingang der vorliegenden Beschwerde superprovisorisch, ohne Anhörung der Beschwerdegegner, zu beschliessen. RECHTSBEGEHREN