2. Es sei den Ersteigerern mitzuteilen, dass ihnen gemäss den Steigerungsbedingungen (Ziff. 17) der Antritt noch nicht gewährt worden ist, und dass ihnen damit noch nicht zusteht, über die Liegenschaft und das […] Gewerbe zu verfügen. 3. Für den Fall, dass das Betreibungsamt die Grundbuchanmeldung bereits vorgenommen haben sollte, sei das Grundbuchamt anzuweisen, die Anmeldung einstweilig ruhen zu lassen, und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Anmeldung einstweilig zurückzuziehen.