1. Es sei das Betreibungsamt einstweilig anzuweisen, die Grundbuchanmeldung noch nicht vorzunehmen, und den Ersteigern den Antritt noch nicht zu gewähren, bevor die vorliegende Beschwerde behandelt worden ist, und die sich daraus ergebenden Schritte nicht vorschriftsmässig und pflichtgemäss der Reihe nach abgeschlossen und erfüllt worden sind. 2. Es sei den Ersteigerern mitzuteilen, dass ihnen gemäss den Steigerungsbedingungen (Ziff.