{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-11-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-26_2025-11-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12179", "Checksum": "45be3e511d65f156c27ff0cd40506926"}, "Scrapedate": "2026-01-31", "Num": ["KBE.2025.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 25.11.2025 KBE.2025.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2526", "Zeit UTC": "31.01.2026 02:35:55", "Checksum": "ed0dada6306a53051d23a260573290f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 25.11.2025 KBE.2025.26\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2025.26\n(BE.2024.1)\n\nEntscheid vom 25. November 2025\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiberin De Martin\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts\ngegenstand Laufenburg vom 28. April 2025\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung\n\nGläubiger 1:\nB._____,\n[…]\n\nGläubigerin 2:\nC._____,\n[…]\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nA._____ (fortan: Beschwerdeführer) war Eigentümer der Grundstücke (GB)\nQ._____ Nr. […], die zusammen den […] Betrieb \"D._____\" bilden. Im Rahmen einer Grundpfandverwertung ersteigerten C._____ und B._____ am\n21. April 2023 die vorgenannten Grundstücke. Die vom Beschwerdeführer\ngegen die Grundstücksteigerung und den Zuschlag vom 21. April 2023 erhobenen Beschwerden wiesen der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg mit Entscheid vom 26. Mai 2023, die Schuldbetrei-\nbungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau mit\nEntscheid KBE.2023.10 vom 23. August 2023 und das Bundesgericht mit\nUrteil 5A_643/2023 vom 14. März 2024 jeweils ab, soweit letzteres überhaupt darauf eintrat.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 19. April 2024 (elektronische Eingabe, eingereicht am\n21. April 2024) erhob der Beschwerdeführer beim Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung (Verfahren BE.2024.1) mit folgenden Anträgen:\n\n\" SUPERPROVISORISCHE RECHTSBEGEHREN\n\n1. Es sei das Betreibungsamt einstweilig anzuweisen, die Grundbuchanmeldung noch nicht vorzunehmen, und den Ersteigern den Antritt noch nicht zu\ngewähren, bevor die vorliegende Beschwerde behandelt worden ist, und die\nsich daraus ergebenden Schritte nicht vorschriftsmässig und pflichtgemäss\nder Reihe nach abgeschlossen und erfüllt worden sind.\n2. Es sei den Ersteigerern mitzuteilen, dass ihnen gemäss den Steigerungsbedingungen (Ziff. 17) der Antritt noch nicht gewährt worden ist, und dass\nihnen damit noch nicht zusteht, über die Liegenschaft und das […] Gewerbe\nzu verfügen.\n3. Für den Fall, dass das Betreibungsamt die Grundbuchanmeldung bereits\nvorgenommen haben sollte, sei das Grundbuchamt anzuweisen, die Anmeldung einstweilig ruhen zu lassen, und das Betreibungsamt sei anzuweisen,\ndie Anmeldung einstweilig zurückzuziehen.\n4. Die Rechtsbegehren 1 bis 3 seien bei Eingang der vorliegenden Beschwerde superprovisorisch, ohne Anhörung der Beschwerdegegner, zu\nbeschliessen.\n\nRECHTSBEGEHREN\n\n5. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, umgehend einen beschwerdefähigen\nEntscheid zum Gesuch vom 5. April 2024 zu erlassen; beziehungsweise sei\ndas Betreibungsamt anzuweisen, folgendes zu beschliessen:\n5.1. Es sei zu erkennen, dass die Zwangsverwaltung des D._____ durch\ndas Betreibungsamt mit der Eröffnung des Verwertungsverfahrens,\nwelche am 8. September 2022 mitgeteilt wurde, eingetreten ist.\n-3-\n\n"}