Pfändung an sich angefochten (vgl. die bei der Vorinstanz erhobene Beschwerde vom 27. November 2024 [act. 2], worin der Beschwerdeführer einzig von der Verfügung "vom November" spricht). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren darüber hinaus weitere Handlungen des Betreibungsamts anfechten will, ist darauf nicht einzutreten, da diese nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren. 4. Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.