3.7. Wenn der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde in Bezug auf die laufende Lohnpfändung nebst der ursprünglichen Pfändung sowie der revidierten Existenzminimumberechnung vom 7. November 2024 weitere Handlungen des Betreibungsamts Q._____, wie beispielsweise die in seiner Beschwerde ausdrücklich erwähnte (aber nicht näher spezifizierte) Verfügung des Betreibungsamts vom 13. September 2019 (Beschwerde S. 3), angepasst wissen will, ist darauf nicht einzutreten. Mit seiner Beschwerde vor Vorinstanz hat der Beschwerdeführer einzig die Existenzminimumberechnung vom 7. November 2024 sowie sinngemäss die ursprüngliche