Existenzminimumberechnung zu benennen, weshalb es der Vorinstanz nicht möglich war, diese zu überprüfen. Mit dem pauschalen Antrag um Neuberechnung der pfändbaren Quote ist der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht jedenfalls nicht nachgekommen (vgl. zur Begründungsanforderung einer Beschwerde: Entscheid des Obergericht KBE.2024.46 vom 10. Februar 2025 E. 2.1). Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.