3.6. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 7. November 2024 bei der Vorinstanz die ursprüngliche Pfändung bzw. die dazumal vorgenommene Existenzminimumberechnung anfechten will, ist die Vorinstanz indessen zu Recht nicht auf seine Beschwerde eingetreten. So hat es der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vor Vorinstanz in Verletzung seiner Begründungspflicht unterlassen, die ihm (unbestrittenermassen) zugestellte ursprüngliche Pfändungsurkunde mit entsprechender -9-