3.5. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz (Dispositivziff. 1) wegen angeblich verspäteter Beschwerdeerhebung gegen die revidierte Existenzminimumberechnung des Betreibungsamts Q._____ vom 7. November 2024 als begründet. In Gutheissung der Beschwerde ist Dispositivziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen vom 26. März 2025 insoweit aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung der Beschwerde gegen die revidierte Existenzminimumberechnung resp. gegen den neuen Pfändungsvollzug zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird mit Blick auf BGE 110 III 57 =