Angesichts dieser Ausführungen entbehrt die vorinstanzliche Erwägung, es sei davon auszugehen, dass das Betreibungsamt Q._____ dem Beschwerdeführer die Existenzminimumberechnung vom 7. November 2024 gleichentags zur Lohnpfändungsanzeige an den Arbeitgeber zugestellt habe, weshalb die vom Beschwerdeführer am 27. November 2024 erhobene Beschwerde verspätet erfolgt sei, jeglicher Grundlage. Sie steht darüber hinaus auch im Widerspruch zu der von der Vorinstanz in E. 3 festgestellten Rechtsverweigerung. So geht die Vorinstanz davon aus, dass das Betreibungsamt Q.___