Alsdann könne er beim Betreibungsamt entsprechende Informationen verlangen. In seinem Recht auf Beschwerde sei er nicht eingeschränkt, da eine allfällige Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung des Existenzminimums beginnen würde (act. 19). Der Beschwerdeführer machte zudem bereits vor -8- Vorinstanz geltend, die revidierte Existenzminimumberechnung vom 7. November 2024 erstmalig im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhalten zu haben (act. 12).