3.4. Ob und gegebenenfalls wann die revidierte Existenzminimumberechnung vom 7. November 2024 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde und ob ein damit einhergehender Pfändungsvollzug existiert (vgl. zum Vorgehen bei Revision der Lohnpfändung oben E. 3.2.2), ist den Akten nicht zu entnehmen. Das Betreibungsamt Q._____ führte im Amtsbericht vom 29. Januar 2025 jedoch aus, es sei nicht Praxis, jede Veränderung des Existenzminimums dem Schuldner zukommen zu lassen. Der Schuldner könne dem Lohneingang entnehmen, dass sich etwas verändert habe. Alsdann könne er beim Betreibungsamt entsprechende Informationen verlangen.