_ ist jedoch ersichtlich, ob die Existenzminimumberechnung und Lohnpfändungsanzeige vom 7. November 2024 im Zusammenhang mit einer erstmaligen Lohnpfändung stehen oder ob damit eine bereits laufende Lohnpfändung lediglich angepasst wird, seit wann der Lohn des Beschwerdeführers gepfändet wird und für welchen Gesamtbetrag die Lohnpfändung durchgeführt wird. Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers vor Vorinstanz (vgl. act. 3) und der von ihm eingereichten Lohnausweise für die Monate September bis November 2024 (vgl. Beilage 11 zur Beschwerde vom 27. November 2024), denen zufolge zumindest seit September 2024 ein Grossteil des Lohnes des Be-