Weder aus dem vorinstanzlichen Entscheid noch aus den beiden Amtsberichten des Betreibungsamts Q._____ ist jedoch ersichtlich, ob die Existenzminimumberechnung und Lohnpfändungsanzeige vom 7. November 2024 im Zusammenhang mit einer erstmaligen Lohnpfändung stehen oder ob damit eine bereits laufende Lohnpfändung lediglich angepasst wird, seit wann der Lohn des Beschwerdeführers gepfändet wird und für welchen Gesamtbetrag die Lohnpfändung durchgeführt wird.