3.3. Ausweislich der Akten berechnete das Betreibungsamt Q._____ am 7. November 2024 im Rahmen einer Lohnpfändung nach Art. 93 SchKG einerseits das Existenzminimum des Beschwerdeführers und teilte andererseits mittels gleichentags datierender Anzeige die Lohnpfändung basierend auf dieser Existenzminimumberechnung dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers mit (vgl. Beilagen zum Amtsbericht vom 6. Dezember 2024).