Die abgeänderte Pfändungsurkunde bzw. die Revisionsverfügung kann mit Beschwerde angefochten werden. Anfechtbar sind indessen nur die vorgenommenen Änderungen, nicht aber diejenigen Elemente, welche bei der ursprünglichen Pfändung verfügt worden sind (VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 56 zu Art. 93 SchKG). -7- 3.2.3. Die Beschwerde gegen eine Verfügung eines Betreibungsamts muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, bei der unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter angebracht werden (Art. 17 SchKG i.V.m. § 14 EG SchKG).