Pra 1983, Nr. 215; Urteile des Bundesgerichts 5A_28/2016 vom 8. Juni 2016 E. 4.2 und 5A_649/2014 vom 23. Januar 2015 E. 3.2). So hat das Betreibungsamt nach vollzogener Revision dem Schuldner entweder eine abgeänderte Pfändungsurkunde zuzustellen oder diesen zumindest mittels beschwerdefähiger Verfügung über die konkrete Änderung zu informieren (WINKLER, a.a.O., N. 83 zu Art. 93 SchK). Wird die Revision der Lohnpfändung, wenn es sich um eine Erhöhung der Pfändung handelt, dem Schuldner nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form eröffnet, ist sie als nichtig zu betrachten (BGE 110 III 57 = Pra 1984, Nr. 224; VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 56 zu Art. 93 SchKG).