Das Betreibungsamt hat eine solche Revision von Amtes wegen vorzunehmen, sobald es auf irgendeine Weise erfährt, dass seine Anordnungen nicht mehr den (aktuellen) Verhältnissen entsprechen. Da die Revision von Amtes wegen durchzuführen ist, muss sie im Sinne einer Berichtigung auch vollzogen werden, wenn das Betreibungsamt ins Gewicht fallende Fehler bei der Berechnung des Existenzminimums oder der pfändbaren Einkommensquote gemacht hat (vgl. VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 54 zu Art. 93 SchKG). Die Revision erfolgt dabei grundsätzlich analog zum Pfändungsvollzug.