Bezieht der Schuldner keinen regelmässigen Lohn, sei es, dass er in unregelmässiger Höhe oder nur sporadisch anfällt, setzt das Betreibungsamt i.d.R. das monatliche Existenzminimum fest und weist den Leistungsschuldner an, ihm alle diesen Betrag übersteigenden Einkünfte des Schuldners abzuliefern (VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 50 zu Art. 93 SchKG). -6-