Die Existenzminimumberechnung als solche stellt allerdings keine anfechtbare Verfügung dar. Die Berechnung des Existenzminimums ist bloss die Begründung, ob und in welchem Umfang eine Einkommens- oder Verdienstpfändung erfolgt. Gegenstand der Beschwerde ist die Pfändung als solche. Dem Schuldner ist die Existenzminimumberechnung zusammen mit der Pfändung mitzuteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_725/2018 vom 16. Mai 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 100 III 12 E. 2).