geber am 7. November 2024 erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Berechnung am selben Tag zugestellt worden sei. Daher sei die Beschwerdefrist auch diesbezüglich nicht eingehalten. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beanstandungen der Existenzminimumberechnung bloss zu einer Anfechtbarkeit gemäss Art. 17 SchKG führen und keine Nichtigkeit bewirken würden, sei auf die Beschwerde betreffend Existenzminimumberechnung nicht einzutreten.