2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde keine bestimmte Existenzminimumberechnung als Anfechtungsobjekt bezeichnet. Gemäss Amtsbericht sei dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2024 mitgeteilt worden, dass die Motorfahrzeugversicherung und der Radwechsel nicht im Existenzminimum berücksichtigt würden. Die Beschwerde vom 28. November 2024 sei daher diesbezüglich nicht fristgerecht erfolgt. Vom Betreibungsamt Q._____ sei weiter eine Existenzminimumberechnung vom 7. November 2024 eingereicht worden. Wann diese zugestellt worden sei, sei nicht bekannt. Da die Anzeige betreffend Lohnpfändung an den Arbeit-