3. 3.1. Gegen diesen ihm am 3. April 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2025 (Postaufgabe: 14. April 2025) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte: " 1. Das Existenzminimum soll neu berechnet werden gemäss dieser Beschwerde unter Einhaltung aller aus der sich neuen Lebenssituation des Beschwerdeführers. 2. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 36 SchKG).