2.5. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Februar 2025 eine weitere Stellungnahme ein. 2.6. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen erkannte mit Entscheid vom 26. März 2025: -3- " 1. Auf die Beschwerde betreffend Berechnung des Existenzminimums wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung wird gutgeheissen. Das Betreibungsamt Q._____ wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Änderungen in der Existenzminimumberechnung jeweils anzuzeigen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen."