{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-06-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-20_2025-06-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11123", "Checksum": "230297f80ba2b324e4254276ffd448ad"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2025.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 25.06.2025 KBE.2025.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:37:01", "Checksum": "9405c1fedbeaf944b8dd5305a5ec5202", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 25.06.2025 KBE.2025.20\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2025.20\n(BE.2024.15)\n\nEntscheid vom 25. Juni 2025\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Stutz\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 26. März 2025\ngegenstand\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Nichteintreten\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nIn der Betreibung gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) führt das Betreibungsamt Q._____ eine Einkommenspfändung durch (Pfändungsgruppe Nr. aaa).\n\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 27. November 2024 beim\nPräsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte:\n\n\" 1.\nDie Berechnung der Pfändungsquote mit dem Existenzminimum durch das\nBetreibungsamt Q._____ sei neu zu berechnen unter allen Punkten dieser\nBeschwerde.\n\n2.\nDas Existenzminimum soll neu berechnet werden gemäss dieser Beschwerde unter Einhaltung aller aus der sich neuen Lebenssituation des\nBeschwerdeführers.\n\n3.\nDieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 36\nSchKG).\"\n\n2.2.\nDas Betreibungsamt Q._____ reichte am 6. Dezember 2024 den Amtsbericht ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei.\n\n2.3.\nDer Beschwerdeführer reichte am 20. Dezember 2024 eine Stellungnahme\nein.\n\n2.4.\nDas Betreibungsamt Q._____ reichte am 29. Januar 2025 einen zweiten\nAmtsbericht resp. eine Stellungnahme ein.\n\n2.5.\nDer Beschwerdeführer reichte am 9. Februar 2025 eine weitere Stellungnahme ein.\n\n2.6.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen erkannte mit\nEntscheid vom 26. März 2025:\n-3-\n\n\" 1.\nAuf die Beschwerde betreffend Berechnung des Existenzminimums wird\nnicht eingetreten.\n\n2.\nDie Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung wird gutgeheissen. Das\nBetreibungsamt Q._____ wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Änderungen in der Existenzminimumberechnung jeweils anzuzeigen.\n\n3.\nEs werden keine Gebühren erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 3. April 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2025 (Postaufgabe: 14. April\n2025) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte:\n\n\" 1.\nDas Existenzminimum soll neu berechnet werden gemäss dieser Beschwerde unter Einhaltung aller aus der sich neuen Lebenssituation des\nBeschwerdeführers.\n\n2.\nDieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 36\nSchKG).\n\n3.\nFristen können nur eingehalten werden, wenn der Schuldner über Änderungen über eine neue Berechnung der Lohnquote selbst informiert wird.\nDer Schuldner wurde nur über die Lohnabrechnung vom Arbeitgeber informiert. Das Betreibungsamt hat nie eine Änderung des Existenzminimums\ndem Beschwerdeführer informiert.\n\n4.\nDer Beschwerdeführer im Letzten Jahr 2 grosse Operationen gehabt und\nist körperlich eingeschränkt, auch ein früherer Bandscheibenvorfall wurde\n2019 operativ behandelt.\n\n5.\nDie aktuellen Lohnpfändungen sind per sofort anzupassen damit endlich\nRuhe und Frieden beim Beschwerdeführer einkehrt und er sich voll auf die\nArbeit, Erziehung des Sohnes kann komplett konzentrieren.\"\n\n3.2.\nDie Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 23. April 2025 auf eine Stellungnahme.\n-4-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\n"}