Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.20 (BE.2024.15) Entscheid vom 25. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, führer […] Anfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 26. März 2025 gegenstand in Sachen Betreibungsamt Q._____ Betreff Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Nichteintreten -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. In der Betreibung gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) führt das Be- treibungsamt Q._____ eine Einkommenspfändung durch (Pfändungs- gruppe Nr. aaa). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 27. November 2024 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen als untere betrei- bungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte: " 1. Die Berechnung der Pfändungsquote mit dem Existenzminimum durch das Betreibungsamt Q._____ sei neu zu berechnen unter allen Punkten dieser Beschwerde. 2. Das Existenzminimum soll neu berechnet werden gemäss dieser Be- schwerde unter Einhaltung aller aus der sich neuen Lebenssituation des Beschwerdeführers. 3. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 36 SchKG)." 2.2. Das Betreibungsamt Q._____ reichte am 6. Dezember 2024 den Amtsbe- richt ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf ein- zutreten sei. 2.3. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Dezember 2024 eine Stellungnahme ein. 2.4. Das Betreibungsamt Q._____ reichte am 29. Januar 2025 einen zweiten Amtsbericht resp. eine Stellungnahme ein. 2.5. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Februar 2025 eine weitere Stellung- nahme ein. 2.6. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen erkannte mit Entscheid vom 26. März 2025: -3- " 1. Auf die Beschwerde betreffend Berechnung des Existenzminimums wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung wird gutgeheissen. Das Betreibungsamt Q._____ wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Ände- rungen in der Existenzminimumberechnung jeweils anzuzeigen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben und keine Parteientschädigungen zu- gesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 3. April 2025 zugestellten Entscheid erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2025 (Postaufgabe: 14. April 2025) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Oberge- richts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbe- hörde Beschwerde und beantragte: " 1. Das Existenzminimum soll neu berechnet werden gemäss dieser Be- schwerde unter Einhaltung aller aus der sich neuen Lebenssituation des Beschwerdeführers. 2. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 36 SchKG). 3. Fristen können nur eingehalten werden, wenn der Schuldner über Ände- rungen über eine neue Berechnung der Lohnquote selbst informiert wird. Der Schuldner wurde nur über die Lohnabrechnung vom Arbeitgeber infor- miert. Das Betreibungsamt hat nie eine Änderung des Existenzminimums dem Beschwerdeführer informiert. 4. Der Beschwerdeführer im Letzten Jahr 2 grosse Operationen gehabt und ist körperlich eingeschränkt, auch ein früherer Bandscheibenvorfall wurde 2019 operativ behandelt. 5. Die aktuellen Lohnpfändungen sind per sofort anzupassen damit endlich Ruhe und Frieden beim Beschwerdeführer einkehrt und er sich voll auf die Arbeit, Erziehung des Sohnes kann komplett konzentrieren." 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 23. April 2025 auf eine Stel- lungnahme. -4- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde keine bestimmte Exis- tenzminimumberechnung als Anfechtungsobjekt bezeichnet. Gemäss Amtsbericht sei dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2024 mitgeteilt worden, dass die Motorfahrzeugversicherung und der Radwechsel nicht im Existenzminimum berücksichtigt würden. Die Beschwerde vom 28. Novem- ber 2024 sei daher diesbezüglich nicht fristgerecht erfolgt. Vom Betrei- bungsamt Q._____ sei weiter eine Existenzminimumberechnung vom 7. November 2024 eingereicht worden. Wann diese zugestellt worden sei, sei nicht bekannt. Da die Anzeige betreffend Lohnpfändung an den Arbeit- geber am 7. November 2024 erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Berechnung am selben Tag zugestellt worden sei. Daher sei die Beschwerdefrist auch diesbezüglich nicht eingehalten. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beanstandungen der Existenz- minimumberechnung bloss zu einer Anfechtbarkeit gemäss Art. 17 SchKG führen und keine Nichtigkeit bewirken würden, sei auf die Beschwerde be- treffend Existenzminimumberechnung nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sei jedoch insofern zuzustimmen, als er geltend mache, dass er die Existenzminimumberechnungen jeweils gar nicht er- halte und daher allfällige Unstimmigkeiten nicht überprüfen könne. Sofern sich Änderungen in der Berechnung des Existenzminimums ergeben wür- den, sei dies dem Beschwerdeführer anzuzeigen, damit er allenfalls dage- gen eine Beschwerde erheben könne. Die Beschwerde betreffend Rechts- verweigerung sei deshalb gutzuheissen und das Betreibungsamt Q._____ sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Änderungen in der Existenzmini- mumberechnung jeweils anzuzeigen. -5- 2.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, auf die Be- schwerde solle eingetreten werden, da ihm nie Änderungen seiner pfänd- baren Lohnquote persönlich mitgeteilt worden seien. Dem Beschwerdefüh- rer sei monatlich eine feste Auslage für das Auto (Leasing, Versicherung und Unterhalt) einzuberechnen. Er leide an einer Gehbehinderung, könne keine Lasten heben und ihm sei ein bösartiger Tumor an der Niere entfernt worden. Er sei daher sowohl privat als auch beruflich auf das Fahrzeug angewiesen. Entsprechende ärztliche Zeugnisse habe er eingereicht. Das vom Betreibungsamt Q._____ berechnete "Kilometergeld" decke kaum die monatlichen Benzinkosten. Für die Unterhaltskosten wie Service oder den Kauf neuer Pneus reiche es nicht. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz hätte auf seine Beschwerde eintreten müssen. 3.2. 3.2.1. Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibren- ten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die ei- nen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betrei- bungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt not- wendig sind (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Das unbedingt Notwendige wird als Notbedarf oder Existenzminimum bezeichnet. Dem Gesamteinkommen ist also das Existenzminimum gegenüberzustellen, pfändbar ist die verblei- bende Differenz (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 21 zu Art. 93 SchKG). Die Existenzminimumberechnung als solche stellt allerdings keine anfecht- bare Verfügung dar. Die Berechnung des Existenzminimums ist bloss die Begründung, ob und in welchem Umfang eine Einkommens- oder Ver- dienstpfändung erfolgt. Gegenstand der Beschwerde ist die Pfändung als solche. Dem Schuldner ist die Existenzminimumberechnung zusammen mit der Pfändung mitzuteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_725/2018 vom 16. Mai 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 100 III 12 E. 2). Bezieht der Schuldner keinen regelmässigen Lohn, sei es, dass er in unre- gelmässiger Höhe oder nur sporadisch anfällt, setzt das Betreibungsamt i.d.R. das monatliche Existenzminimum fest und weist den Leistungs- schuldner an, ihm alle diesen Betrag übersteigenden Einkünfte des Schuld- ners abzuliefern (VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 50 zu Art. 93 SchKG). -6- 3.2.2. Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis da- von, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massge- benden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Das Betreibungsamt hat eine sol- che Revision von Amtes wegen vorzunehmen, sobald es auf irgendeine Weise erfährt, dass seine Anordnungen nicht mehr den (aktuellen) Verhält- nissen entsprechen. Da die Revision von Amtes wegen durchzuführen ist, muss sie im Sinne einer Berichtigung auch vollzogen werden, wenn das Betreibungsamt ins Gewicht fallende Fehler bei der Berechnung des Exis- tenzminimums oder der pfändbaren Einkommensquote gemacht hat (vgl. VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 54 zu Art. 93 SchKG). Die Revision erfolgt dabei grundsätzlich analog zum Pfändungsvollzug. So ist bei Bedarf der Schuld- ner neu einzuvernehmen (THOMAS WINKLER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 83 zu Art. 93 SchKG). Der Vollzug der Einkommenspfändung geschieht gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung in dem Zeitpunkt, in welchem das Betreibungsamt dem Schuldner oder dessen Vertreter bekannt gibt, dass er ohne seine Ein- willigung nicht mehr über die gepfändete Einkommensquote verfügen dürfe (Art. 96 Abs. 1 in fine SchKG). Die Mitteilung an den Arbeitgeber stellt dabei lediglich eine Sicherungsmassnahme nach Art. 99 SchKG dar, die keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Pfändung bzw. auf die Revision der Pfändung hat. Entscheidend für die Wirksamkeit der Lohnpfändung bzw. Revision der Lohnpfändung ist einzig die Mitteilung an den Schuldner (vgl. BGE 109 III 11 E. 2 = Pra 1983, Nr. 215; Urteile des Bundesgerichts 5A_28/2016 vom 8. Juni 2016 E. 4.2 und 5A_649/2014 vom 23. Januar 2015 E. 3.2). So hat das Betreibungsamt nach vollzogener Revision dem Schuldner entweder eine abgeänderte Pfändungsurkunde zuzustellen oder diesen zumindest mittels beschwerdefähiger Verfügung über die konkrete Änderung zu infor- mieren (WINKLER, a.a.O., N. 83 zu Art. 93 SchK). Wird die Revision der Lohnpfändung, wenn es sich um eine Erhöhung der Pfändung handelt, dem Schuldner nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form eröffnet, ist sie als nichtig zu betrachten (BGE 110 III 57 = Pra 1984, Nr. 224; VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 56 zu Art. 93 SchKG). Die abgeänderte Pfändungsurkunde bzw. die Revisionsverfügung kann mit Beschwerde angefochten werden. Anfechtbar sind indessen nur die vorge- nommenen Änderungen, nicht aber diejenigen Elemente, welche bei der ursprünglichen Pfändung verfügt worden sind (VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 56 zu Art. 93 SchKG). -7- 3.2.3. Die Beschwerde gegen eine Verfügung eines Betreibungsamts muss bin- nen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, bei der unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter angebracht werden (Art. 17 SchKG i.V.m. § 14 EG SchKG). 3.3. Ausweislich der Akten berechnete das Betreibungsamt Q._____ am 7. No- vember 2024 im Rahmen einer Lohnpfändung nach Art. 93 SchKG einer- seits das Existenzminimum des Beschwerdeführers und teilte andererseits mittels gleichentags datierender Anzeige die Lohnpfändung basierend auf dieser Existenzminimumberechnung dem Arbeitgeber des Beschwerdefüh- rers mit (vgl. Beilagen zum Amtsbericht vom 6. Dezember 2024). Weder aus dem vorinstanzlichen Entscheid noch aus den beiden Amtsbe- richten des Betreibungsamts Q._____ ist jedoch ersichtlich, ob die Exis- tenzminimumberechnung und Lohnpfändungsanzeige vom 7. November 2024 im Zusammenhang mit einer erstmaligen Lohnpfändung stehen oder ob damit eine bereits laufende Lohnpfändung lediglich angepasst wird, seit wann der Lohn des Beschwerdeführers gepfändet wird und für welchen Gesamtbetrag die Lohnpfändung durchgeführt wird. Angesichts der Vor- bringen des Beschwerdeführers vor Vorinstanz (vgl. act. 3) und der von ihm eingereichten Lohnausweise für die Monate September bis November 2024 (vgl. Beilage 11 zur Beschwerde vom 27. November 2024), denen zufolge zumindest seit September 2024 ein Grossteil des Lohnes des Be- schwerdeführers auf das Bankkonto des Betreibungsamtes Q._____ aus- bezahlt wird, muss geschlossen werden, dass die Lohnpfändung bereits seit einiger Zeit andauert und die Existenzminimumberechnung und Lohn- pfändungsanzeige vom 7. November 2024 demnach im Zusammenhang mit einer Anpassung resp. Revision einer bereits laufenden Lohnpfändung im Sinne von Art. 93 Abs. 3 SchKG erfolgt sind. 3.4. Ob und gegebenenfalls wann die revidierte Existenzminimumberechnung vom 7. November 2024 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde und ob ein damit einhergehender Pfändungsvollzug existiert (vgl. zum Vorgehen bei Revision der Lohnpfändung oben E. 3.2.2), ist den Akten nicht zu ent- nehmen. Das Betreibungsamt Q._____ führte im Amtsbericht vom 29. Ja- nuar 2025 jedoch aus, es sei nicht Praxis, jede Veränderung des Existenz- minimums dem Schuldner zukommen zu lassen. Der Schuldner könne dem Lohneingang entnehmen, dass sich etwas verändert habe. Alsdann könne er beim Betreibungsamt entsprechende Informationen verlangen. In sei- nem Recht auf Beschwerde sei er nicht eingeschränkt, da eine allfällige Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung des Existenzminimums beginnen würde (act. 19). Der Beschwerdeführer machte zudem bereits vor -8- Vorinstanz geltend, die revidierte Existenzminimumberechnung vom 7. No- vember 2024 erstmalig im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhalten zu haben (act. 12). Angesichts dieser Ausführungen entbehrt die vorinstanzliche Erwägung, es sei davon auszugehen, dass das Betreibungsamt Q._____ dem Beschwer- deführer die Existenzminimumberechnung vom 7. November 2024 glei- chentags zur Lohnpfändungsanzeige an den Arbeitgeber zugestellt habe, weshalb die vom Beschwerdeführer am 27. November 2024 erhobene Be- schwerde verspätet erfolgt sei, jeglicher Grundlage. Sie steht darüber hin- aus auch im Widerspruch zu der von der Vorinstanz in E. 3 festgestellten Rechtsverweigerung. So geht die Vorinstanz davon aus, dass das Betrei- bungsamt Q._____ Änderungen in der Berechnung des Existenzminimums dem Schuldner jeweils nicht zustellt, worin sie eine Rechtsverweigerung des Betreibungsamts Q._____ erblickt. Daraus folgt, dass entgegen der Vorinstanz die Beschwerde des Be- schwerdeführers vom 27. November 2024 gegen die (revidierte) Existenz- minimumberechnung vom 7. November 2024 und damit gegen die Revi- sion der Lohnpfändung nicht verspätet erfolgte, kann die Beschwerdefrist schliesslich mangels Zustellung gar nicht zu laufen begonnen haben. 3.5. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde gegen den Nichtein- tretensentscheid der Vorinstanz (Dispositivziff. 1) wegen angeblich verspä- teter Beschwerdeerhebung gegen die revidierte Existenzminimumberech- nung des Betreibungsamts Q._____ vom 7. November 2024 als begründet. In Gutheissung der Beschwerde ist Dispositivziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen vom 26. März 2025 insoweit aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung der Beschwerde gegen die revidierte Existenzminimumbe- rechnung resp. gegen den neuen Pfändungsvollzug zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird mit Blick auf BGE 110 III 57 = Pra 1984, Nr. 224 insbeson- dere zu prüfen haben, ob die Lohnpfändung gegen den Beschwerdeführer nachträglich erhöht wurde und ob dieser neue Pfändungsvollzug dem Be- schwerdeführer formgerecht eröffnet wurde (vgl. zum Vorgehen bei Lohn- pfändung bzw. Revision der Lohnpfändung oben E. 3.2.2). 3.6. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 7. November 2024 bei der Vorinstanz die ursprüngliche Pfändung bzw. die dazumal vor- genommene Existenzminimumberechnung anfechten will, ist die Vor- instanz indessen zu Recht nicht auf seine Beschwerde eingetreten. So hat es der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vor Vorinstanz in Verlet- zung seiner Begründungspflicht unterlassen, die ihm (unbestrittenermas- sen) zugestellte ursprüngliche Pfändungsurkunde mit entsprechender -9- Existenzminimumberechnung zu benennen, weshalb es der Vorinstanz nicht möglich war, diese zu überprüfen. Mit dem pauschalen Antrag um Neuberechnung der pfändbaren Quote ist der Beschwerdeführer seiner Be- gründungspflicht jedenfalls nicht nachgekommen (vgl. zur Begründungsan- forderung einer Beschwerde: Entscheid des Obergericht KBE.2024.46 vom 10. Februar 2025 E. 2.1). Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. 3.7. Wenn der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde in Bezug auf die lau- fende Lohnpfändung nebst der ursprünglichen Pfändung sowie der revi- dierten Existenzminimumberechnung vom 7. November 2024 weitere Handlungen des Betreibungsamts Q._____, wie beispielsweise die in sei- ner Beschwerde ausdrücklich erwähnte (aber nicht näher spezifizierte) Ver- fügung des Betreibungsamts vom 13. September 2019 (Beschwerde S. 3), angepasst wissen will, ist darauf nicht einzutreten. Mit seiner Beschwerde vor Vorinstanz hat der Beschwerdeführer einzig die Existenzminimumbe- rechnung vom 7. November 2024 sowie sinngemäss die ursprüngliche Pfändung an sich angefochten (vgl. die bei der Vorinstanz erhobene Be- schwerde vom 27. November 2024 [act. 2], worin der Beschwerdeführer einzig von der Verfügung "vom November" spricht). Soweit der Beschwer- deführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren darüber hinaus weitere Handlungen des Betreibungsamts anfechten will, ist darauf nicht einzutre- ten, da diese nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens wa- ren. 4. Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschie- benden Wirkung wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. 5. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Auf- sichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 des Ent- scheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen vom 26. März 2025 in Bezug auf das Nichteintreten gegen die Existenzmi- nimumberechnung des Betreibungsamts Q._____ vom 7. November 2024 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an diesen zurückge- wiesen. - 10 - 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 25. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Stutz