5. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Konkursitin befriedige einzelne Gläubiger, bleibt gänzlich unbelegt. Es handelt sich folglich um eine reine Behauptung, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand zu einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung des Konkursamts führen könnte. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser von ihm behaupteten Zahlungen der Konkursitin Beanstandungen vorbringt, fehlt es an einer anfechtbaren Verfügung i.S.v. Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG.