Diese vom Gesetz festgelegte Frist hat indessen keinen direkten Sanktionscharakter. Selbst wenn die Frist überschritten wird und die Aufsichtsbehörde die Frist nicht verlängert, kann ein Gläubiger oder Schuldner keine direkten Konsequenzen daraus ziehen (STAEHELIN/STOJILJKOVIC, BSK SchKG, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 270 SchKG; BlSchK, 2011, S. 242 f.). Vorliegend hat die Aufsichtsbehörde dem Konkursamt gestützt auf dessen Gesuch vom 23. September 2025 die Verlängerung der Frist gemäss Art. 270 SchKG um ein Jahr verlängert. In Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverzögerung ist die Beschwerde zusammenfassend somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.