Inwiefern das Konkursverfahren durch das Konkursamt ansonsten verzögert worden sein soll, ist nicht ersichtlich. So hat das Konkursamt bis zur Beschwerdeeinreichung regelmässig Handlungen vorgenommen (vgl. Amtsberichtsbeilagen 7, 8, 11, 12, 13, 14, 15). Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 270 SchKG vermag keine Rechtsverzögerung zu begründen. Der Konkurs sollte zwar nach Art. 270 SchKG innert einem Jahr nach der Eröffnung durchgeführt sein, wobei diese Frist nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde (mehrfach) verlängert werden kann. Diese vom Gesetz festgelegte Frist hat indessen keinen direkten Sanktionscharakter.