Auch betreffend der Nichtschliessung des Betriebs bzw. dem Nichtverhängen von Sicherungsmassnahmen liegt keine Rechtsverzögerung vor. Wie - 10 - vorstehend bereits ausgeführt, hat das Konkursamt verfügt, den Betrieb vorderhand nicht zu schliessen bzw. keine Sicherungsmassnahmen anzuordnen (vgl. E. 3.2 vorstehend).