Insofern mangelt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse und auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten (vgl. E. 1.2 oben). Allfällige Unstimmigkeiten im Inventar wie die Nichtaufnahme gewisser Vermögensgegenstände in die Inventarliste sowie das Datum der Erstellung des Inventars sind nicht im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vorzubringen, sondern wären gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen die Inventarliste innert Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG geltend zu machen gewesen.