4.2. Soweit der Beschwerdeführer aus der seiner Ansicht nach späten Erstellung des Sicherungsinventars eine Rechtsverzögerung ableiten will, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Sicherungsinventar unbestrittenermassen am 3. Dezember 2024 und somit vor Einreichung der Beschwerde am 10. April 2025 erstellt wurde. Insofern mangelt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse und auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten (vgl. E. 1.2 oben).