Eine angeblich fehlende Dokumentation kann sodann ohnehin nicht Gegenstand einer Rechtsverweigerung sein, da es sich hierbei nicht um das Unterlassen einer Verfügung handelt. Eine fehlende Dokumentation müsste vielmehr im Rahmen einer Beschwerde wegen Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten fehlenden Dokumentationspflicht ist die Beschwerde somit abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.