Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Kenntnis über sämtliche gegen die Konkursitin gestellten Forderungen und deren offenen Rechnungen vermag dieser nicht vorzubringen und ist beim derzeitigen Verfahrensstand auch nicht ersichtlich. So obliegt es nicht einem Gläubiger sondern dem Konkursamt darüber zu entscheiden, ob ein Betrieb einer Konkursitin weitergeführt wird oder nicht (vgl. E. 3.1.2 oben). Eine angeblich fehlende Dokumentation kann sodann ohnehin nicht Gegenstand einer Rechtsverweigerung sein, da es sich hierbei nicht um das Unterlassen einer Verfügung handelt.