3.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter sinngemäss vor, es sei eine Rechtsverweigerung gegeben, da das Konkursamt es unterlassen habe, eine umfassende Dokumentation vorzunehmen. Es seien nicht sämtliche in den Konkurs eingegebenen Forderungen sowie nicht alle offenen und noch nicht gestellten Rechnungen der Schuldnerin bekannt.