Soweit der Beschwerdeführer mit den vom Amt getroffenen Entscheidungen (Weiterführung des Betriebs bzw. Verzicht auf Sicherungsmassnahmen) nicht einverstanden war, hätte es ihm einerseits offen gestanden, gegen das Schreiben vom 18. März 2025 Beschwerde innert der zehntägigen Frist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG zu erheben oder diesbezüglich zumindest eine anfechtbare Verfügung zu verlangen und gegen diese anschliessend Beschwerde zu ergreifen. Eine Rechtsverweigerung seitens des Konkursamts liegt diesbezüglich jedenfalls nicht vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen. -9-