Das Konkursamt hat folglich darüber verfügt, ob es den Betrieb schliessen bzw. Sicherungsmassnahmen anordnen will oder nicht. Es liegt somit gerade keine Weigerung des Amtes vor, über die Vornahme oder Nichtvornahme einer Amtshandlung zu entscheiden. Soweit der Beschwerdeführer mit den vom Amt getroffenen Entscheidungen (Weiterführung des Betriebs bzw. Verzicht auf Sicherungsmassnahmen) nicht einverstanden war, hätte es ihm einerseits offen gestanden, gegen das Schreiben vom 18. März 2025 Beschwerde innert der zehntägigen Frist nach Art.