Der Stellungnahme des Konkursamtes sowie den eingereichten Beilagen ist zu entnehmen, dass das Konkursamt nach Konkurseröffnung über die Schuldnerin ein Inventar erstellen liess (Amtsberichtbeilage 12). Das Konkursamt hat sich sodann bewusst dazu entschieden, den Betrieb der Schuldnerin nicht zu schliessen, um dieser die Möglichkeit eines Widerrufs zu geben. Diesen Entscheid hat das Konkursamt dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer spätestens mit Schreiben vom 18. März 2025 (Beschwerdebeilage 3) ausdrücklich sowie begründet mitgeteilt. Das Konkursamt hat folglich darüber verfügt, ob es den Betrieb schliessen bzw. Sicherungsmassnahmen anordnen will oder nicht.