SchKG und § 12 Abs. 1 HG haftet (vgl. KRÜSI, KUKO SchKG, N. 18 zu Art. 223 SchKG). 3.2. Gemäss Auffassung des Beschwerdeführers liegt eine Rechtsverweigerung vor, da es das Konkursamt unterlassen habe, Sicherungsmassnahmen nach Art. 223 SchKG zu ergreifen, namentlich ein Sicherungsinventar zu erstellen und den Betrieb der Konkursitin zu schliessen.