223 SchKG). Eine einstweilige Weiterführung eines Unternehmens nach Konkurseröffnung ist nach den konkursrechtlichen Bestimmungen somit nicht ausgeschlossen (HUNKELER, KUKO SchKG, N. 16a zu Vor Art. 293–336 SchKG). Freilich gilt zu beachten, dass, wenn sich die Konkursverwaltung für eine Weiterführung eines Betriebs entscheidet, sie eine Vielzahl und erhebliche Risiken eingeht und der Kanton (und mittels Regress allenfalls auch der verfügende Konkursbeamte) für den Schaden, der allenfalls durch eine Weiterführung eines Betriebs nach der Konkurseröffnung durch die Konkursverwaltung entstehen kann, i.S.v. Art. 5 SchKG und § 12 Abs. 1 HG haftet (vgl. KRÜSI, KUKO SchKG, N. 18 zu Art.