Konkursverfahrens zu beginnen, indem es das Inventar erstellt (LUSTEN- BERGER/SCHENKER, in: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021 [nachfolgend: BSK SchKG], N. 1 zu Art. 221 SchKG). Geschäftslokale, Lager, Magazine, Werkstätte usw. sind nach Art. 223 Abs. 1 SchKG sofort zu schliessen und unter Siegel zu legen. Bei Betrieben sieht das Konkursamt davon ab, wenn es den betreffenden Betrieb unter seiner Kontrolle verwalten kann und der Meinung ist, dass sich die Fortführung des Betriebes lohnen könnte (LUSTENBERGER/SCHEN- KER, BSK SchKG, N. 3 zu Art. 223 SchKG).