3.1.2. Das Konkursamt hat nach Art. 221 SchKG als eine der ersten Massnahmen nach der Konkurseröffnung, d.h. sobald ihm das gerichtliche Konkurserkenntnis mitgeteilt worden ist, ein Inventar aufzunehmen. Dazu ist das Konkursamt verpflichtet, d.h., es hat von Amtes wegen sofort nach der Mitteilung des Konkurserkenntnisses mit der Durchführung des -8-